Legt ein Insasse eines Fahrzeugs während der Fahrt entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO keinen Sicherheitsgurt an und kommt es zu einem unverschuldeten Verkehrsunfall bei dem der Fahrzeuginsasse verletzt wird, so trifft diesen nur dann ein Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass die erlittenen Verletzungen bei angelegtem Sicherheitsgurt nicht eingetreten oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes des verletzten Fahrzeuginsassen nach § 253 Abs. 2 BGB ist dessen Mitverschulden nicht etwa in der Weise zu berücksichtigen, dass zunächst ein Schmerzensgeld ermittelt wird, wie es ohne das Verschulden des Verletzten angemessen wäre, und sodann eine der Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung erfolgt. Vielmehr stellt das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich ein Bemessungselement neben anderen dar, wobei sich die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können; ihre Gewichtung ist wesentliche Sache des Tatrichters (OLG München, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 10 U 1931/12).
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