Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer seine Vorgesetzten oder Kollegen grob beleidigt (z.B. „Du Ars…, „faules Schw…“). Auch eine einmalige Ehrverletzung eines Vorgesetzten oder Kollegen ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte.
Der Arbeitnehmer darf auch keine Kunden des Arbeitgebers beleidigen. Die Beleidigung von Kunden ist sogar von besonderem Gewicht, weil der Arbeitnehmer hierdurch die Kundenbeziehung zum Arbeitgeber gefährdet und dadurch Arbeitsplätze auf das Spiel setzt.
Bei Ausspruch der Beleidigung kann sich der Arbeitnehmer auch nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung gibt dem Arbeitnehmer kein Recht dazu, Formalbeleidigungen, Schmähungen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen zu äußern.
Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist jedoch selbst bei groben Beleidigungen des Arbeitnehmers nicht immer rechtmäßig.
Bei Pflichtverletzungen des Arbeitsnehmers ist der Arbeitgeber zunächst dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Abmahnung auszusprechen. Eine Abmahnung ist in den Fällen angebracht, in denen das Arbeitsverhältnis für einen langen Zeitraum bestanden hat und bisher keine anderen arbeitnehmerseitigen Pflichtverletzungen aufgetreten sind. Die Arbeitsgerichte entscheiden in den Beleidigungsfällen einzelfallbezogen. Selbst Äußerungen des Arbeitsnehmers zum Vorgesetzten wie „Beweg doch selber deinen Ars…, du bist auch ein faules Schw…“ oder „Rassistenars…“ können als Augenblicksversagen angesehen werden, welches lediglich eine Abmahnung rechtfertigt.
Es gibt somit keinen absoluten fristlosen Kündigungsgrund im Falle einer Beleidigung.