Befinden sich die eigenen Tiere in der Obhut eines Dritten (z.B. beim Nachbarn, Tierarzt oder in der Tierpension) und wird eine weitere Person durch ein typisches Tierverhalten durch diese geschädigt, so haftet man als (unbeteiligter) Tierhalter dem Geschädigten trotz der fehlenden Einflussmöglichkeit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nach der Auffassung des OLG Celle besteht eine Tierhalterhaftung unabhängig davon, ob man auf seine Tiere Einfluss nehmen konnte (OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az.: 20 U 38/11).
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