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Vertragsstrafeklauseln  in Arbeitsverträgen unwirksam?

Vertragsstrafeklauseln in Formularverträgen sind normalerweise nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. In formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Klauseln. Eine Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Benachteiligt eine Vertragsstrafeklausel den Arbeitnehmer unangemessen, so ist sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az: 8 AZR 897/08).

Eine Teilung von Vertragsstrafeklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil ist jedoch ebenfalls möglich, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig trennbar ist. Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Regelungen ein aus sich heraus verständlicher Rest verbleibt. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln.

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