Durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit schuldet der „Dienstherr“ kein Arbeitsentgelt, da es an einer entsprechenden vertraglichen Grundlage fehlt und die ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel weisungsunabhängig ausgeübt wird. Wird ein ehrenamtlicher Mitarbeiter von seinen Tätigkeiten durch den „Dienstherrn“ entbunden, kann er auch keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen, um die ehrenamtliche Tätigkeit zu behalten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2012, Az: 10 AZR 499/11).
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