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Solar-/Photovoltaik-Anlage – Entfernungsanspruch des Nachbarn bei Blendung

Besteht lediglich eine geringe Blendwirkung durch eine auf dem Boden oder einem Haus installierte Photovoltaik-Anlage auf die Grundstücke der umliegenden Nachbarn, ist die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs durch die Nachbarn ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall lag lediglich eine geringe Blendung durch die Photovoltaik-Anlage vor, die von den Photovoltaik-Modulen ausging. Im Frühjahr und Herbst lag eine Blendwirkung für jeweils ca. 4 – 6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr bei einer maximalen täglichen Blendwirkung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 des aufgeführten Zeitraums und im Herbst von ca. der Hälfte des Zeitraums vor. Auch der Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen mit zu erwartenden Kosten in Höhe von ca. 16.000,00 Euro, ohne dass dadurch eine zukünftige Blendung der Nachbarn ausgeschlossen werden konnte, war den Photovoltaik-Anlagen-Eigentümern nach Auffassung des OLG Stuttgart nicht zumutbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 3 U 46/13). Nachbarn haben mithin keinen Anspruch auf die Beseitigung einer Photovoltaik-Anlage von dem Gebäude des Photovoltaik-Anlagen-Eigentümers, wenn sie die Lichteinwirkungen der Anlage auf ihre Wohnung bzw. auf ihr Grundstück wegen Geringfügigkeit dulden müssen.

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