Eine Wohnungseigentümerversammlung kann nicht per Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümerin untersagen, bestimmte Personen als Besuch zu empfangen und/oder diesen Personen (wirksam) Hausverbot erteilen. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009, Az.: 2 BvR 693/09). Begehen die Besucher Ruhestörungen bzw. Lärmbelästigungen, so haben die Miteigentümer lediglich einen Anspruch darauf, dass diese Ruhestörungen unterlassen werden.