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Sturz in Thermalbad bei geringen Höhenunterschieden im Bodenbelag

Ein Besucher eines Thermalbades muss damit rechnen, dass es in diesem geringe Höhenunterschiede im Bodenbelag (wenige Millimeter) gibt. Dies muss der Besucher hinnehmen und sich auf diese Höhenunterschiede einstellen. Fällt er aufgrund eines solchen geringen Höhenunterschiedes, so kann er kein Schmerzensgeld gegenüber dem Thermalbadbetreiber geltend machen (LG Coburg, Urteil vom 28.07.2010, Az: 21 O 249/10). Erst mit Höhenunterschieden von über 2cm im Bodenbelag muss ein Besucher nicht mehr rechnen.

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