Für einen Anscheinsbeweis des Verschuldens des Auffahrenden ist erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist, denn nur dann kann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO durch Nichtwahrung eines genügenden Sicherheitsabstandes gegeben sein. Die Anknüpfungstatsachen, welche den Anscheinsbeweis entstehen lassen, müssen von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft. Ist gerade streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren gegeben ist, so greift der Anscheinsbeweis nicht (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom: 15.04.2010, Az: 6 U 205/09).
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