Wird eine AGB-Klausel von einem Gericht für unwirksam erklärt, darf sie vom Benutzer nicht mehr bei Neuverträgen verwendet werden. Bei Altverträgen darf sich der Benutzer nicht mehr auf diese Klausel berufen. Je nach Vertragsgestaltung sind die AGB-Klauseln des Altvertrages vollständig unwirksam und der Benutzer darf sich nicht mehr auf diese berufen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 2 U 106/11).
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