Einem Schützenverein obliegt keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Hörschäden (z.B. durch Salutschießen) bei Zuschauern des Schützenfestes. Ferner gibt es keinen allg. Grundsatz, dass in bebauten Wohngebieten Salutschießen generell verboten ist (LG München I, , Az: 31 O 17973/03, Urteil vom 24.08.2004).
Einem Schützenverein obliegt keine Verkehrssicherungspflicht zur Sicherung von Fahrzeugen, die abseits vom Festzelt/der Schützenhalle im öffentlichen Parkraum abgestellt sind (LG Münster, Az.: 11 O 468/09, Urteil vom 08.11.1990).
Ein Schützenverein haftet nicht für Unfälle die sich während des Tanzens auf einem Schützenfest aufgrund ausgelassener Stimmung ereignen (OLG Hamm, Az.: 6 U 231/87, Urteil vom 02.05.1988).