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Entgeltfortzahlungsanspruch nach Selbstverletzung eines Arbeitnehmers

Verletzt sich ein Arbeitnehmer mutwillig während der Arbeit und wird er hierdurch arbeitsunfähig, so hat er weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er sich lediglich mit  mittlerer und leichter Fahrlässigkeit verletzt hat. Der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitsnehmers entfällt erst dann, wenn er einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen begeht. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn er sich besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzliches verletzt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2013, Az: 4 Sa 617/13).

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