Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist bei automatischen Eingangstüren nur dann anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen bei den Türen vorliegen. Der Einsatz automatischer Türen ist Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes im Alltag (z.B. bei Fahrstühlen, Supermarkttüren etc.) auch der Allgemeinheit geläufig. Der Benutzer einer automatischen Eingangstüre muss daher auch selbst auf Gefahren aufpassen, z.B. dass er sich nicht in der Tür einklemmt (Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2013, Az.: 224 C 27993/12).
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