Wird die Reiseroute einer Kreuzfahrt wesentlich geändert, obwohl bereits bei Buchung der Kreuzfahrt bekannt ist, dass die Kreuzfahrtroute durch Piratengebiet führt, hat der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 25 % des Reisepreises (AG München, Urteil vom 14.01.2010, Az.: 281 C 31292/09). Lediglich wenn das Sicherheitsrisiko plötzlich nach Vertragsschluss eintritt stellt eine Routenänderung keinen Reisemangel dar.
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