Wer in seinen eBay-Auktionen Fotos von Dritten verwendet, an denen er kein Nutzungsrecht inne hat, macht sich gegenüber dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte schadensersatzpflichtig (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az.: 12 O 416/06). Ferner bestehen Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche des Rechteinhabers gegenüber dem Verwender der Fotos.
Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte kann nach den Grundsätzen der sog. „Lizenzanalogie“ eine angemessene und übliche Vergütung von dem Verwender verlangen. Als angemessene und übliche Vergütung, gilt eine Lizenzgebühr, die üblicherweise vereinbart worden wäre (z.B. 100,00 Euro pro Bild für eine einmonatige Nutzung). Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte einen Schaden erlitten hat.