Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die von einem Kfz-Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Fahrzeugswiederbeschaffungswerts gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. dem Unfallgegner ersetzt verlangen, wenn er sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Zudem kann der Geschädigte, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Kfz-Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. dem Unfallgegner geltend machen (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012, Az: 7 S 277/11).
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