Für Schäden, die ein Arbeitnehmer an dem Eigentum des Arbeitsgebers grob fahrlässig verursacht, haftet er nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich in vollem Umfang. Der tatsächliche Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist, ohne dass am Grundsatz der grundsätzlich vollen Haftung gerüttelt wird, durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmten, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Damit können also grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer im Einzelfall in Betracht kommen. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung der maßgebenden Umstände zu entscheiden. Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Die Äquivalenz von Arbeitsentgelt und Risiko kann auch bei grober Fahrlässigkeit dazu führen, dass eine Schadensteilung eintritt. Den Arbeitnehmer darf keine ruinöse Ersatzpflicht treffen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Arbeitnehmer sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. für Handwerker die ausschließlich für den Arbeitgeber tätig sind), jedenfalls dann, wenn sie über ihre wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus vergleichbar einem Arbeitnehmer in einem organisierten Bereich tätig werden. Dann erscheint es geboten, dem „Arbeitgeber“ genauso wie bei seinen Arbeitnehmern das Risiko von Fehlleistungen in gewissem Umfang analog § 254 Abs. 1 BGB zuzurechnen (Hessisches Landesarbeitsgericht. Urteil vom 02.04.2013, Az.: 13 Sa 857/12).
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