Darlehensverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden meist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen abgeschlossen. Der abgeschlossene Darlehensvertrag und der Arbeitsvertrag bleiben jedoch rechtlich selbständig. Sie stehen nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, aus dem sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt. Wird im Darlehensvertrag keine bestimmte Verwendung der Darlehenssumme bestimmt, muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er das gewährte Arbeitgeberdarlehen zu einem anderen Zweck verwendet, als vom Arbeitgeber erwartet wird (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 10 Sa 133/11, Urteil vom 14.07.2011). Es fehlt in diesen Fällen bereits an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnte.
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