Ein Sportstudio kann seine Haftung nicht generell mit AGB-Klauseln ausschließen. Es kommt jedoch hinsichtlich der Haftung des Sportstudios für Diebstähle auf den jeweiligen Einzelfall und die jeweiligen Umstände an.
Bei der Diebstahlshaftung eines Sportstudios für mitgebrachte Kleidung und Wertsachen ist zunächst zu unterscheiden, ob diese in einem Spind eingeschlossen wurden, oder ob diese im Studio mitgeführt wurden.
Für persönlich mitgeführte Gegenstände haftet das Sportstudio in der Regel nicht, da kein Verwahrungsvertrag zwischen dem Besucher und Sportstudio besteht. Es könnte lediglich eine Nebenpflichtverletzung des Studiovertrages durch das Sportstudio vorliegen, wenn häufig Gegenstände geklaut werden und das Sportstudio keine Aufklärungsarbeit leistet bzw. versucht, dieses Problem abzustellen. Hier kann sich eine Haftung des Sportstudios aus einer Vertragsnebenpflichtverletzung ergeben. Man sollte seine Wertsachen und Kleidungsstücke daher immer im Auge behalten.
Hinsichtlich der im Spind eingeschlossen Gegenstände kann man darüber streiten, ob diesbezüglich ein Verwahrungsvertrag zwischen dem Studiobesucher und dem Sportstudio zustande kommt. Grundsätzlich haftet das Sportstudio auch bei Diebstählen aus Spinden, vor allem dann, wenn in kurzer Zeit häufig Spinde aufgebrochen wurden und das Sportstudio diesbezüglich keine Maßnahmen ergreift, um das Diebstahlsproblem zu beheben bzw. aufzuklären. Die Gerichte sehen es jedoch in der Regel als grob fahrlässig an, wenn man Gegenstände von erheblichem Wert in seinem Spind aufbewahrt (z.B. teure Uhren oder erhebliche Bargeldsummen). Sind in den Studio-AGBs wirksame AGB-Klauseln enthalten, dass das Studio bei Diebstählen nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet, kann der Studiobesucher dann in der Regel keine Ansprüche gegenüber dem Studio geltend machen. Problematisch ist auch, dass der Besucher den Beweis dafür erbringen muss, dass er z.B. eine teure Uhr und erhebliches Bargeld mitgeführt und im Spind eingeschlossen hat. Berichtet er beim Einschließen anderen Besuchern von den Wertsachen, handelt der Studiobesucher wiederum grob fahrlässig.
Einen Fitnessstudiobetreiber/Inhaber treffen hingegen hinsichtlich der vorhandenen Trainingsgeräte hohe Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. LG Coburg, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 23 O 249/06). Wird ein Mitglied aufgrund eines mangelhaften Gerätes verletzt, so haftet der Fitnessstudiobetreiber/Inhaber diesem auf Schadensersatz. Besitzt der Fitnessstudiobetreiber/Inhaber nicht das notwendige technische Verständnis, um die vorhandenen Geräte selbst in kurzen Intervallen zu überprüfen oder zu kontrollieren, so muss er hierfür Fachpersonal beschäftigen oder Dritte beauftragen.