Skip to content

Beleidigung von Mitmietern rechtfertigt fristlose Kündigung!

Beleidigung von Mitmietern rechtfertigt fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung!

LG Coburg, Urteil vom 17.11.2008, Az.: 32 S 85/08

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Beleidigt ein Mieter in einem Mietshaus andere Mitmieter und begeht er zudem nächtliche Ruhestörungen, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, ohne vorher eine Abmahnung aussprechen zu müssen.

Sachverhalt: Die Beklagten zogen im März 2008 in ein Mehrfamilienhaus, welches nicht in bester sozialer Ortslage gelegen war. Kurz nach dem Einzug der Beklagten kam es zu Auseinandersetzungen mit den übrigen Mietsparteien. Hierbei wurden die übrigen Mieter von den Beklagten beleidigt. Ferner hielten die Beklagten die nächtliche Ruhe nicht ein. Daraufhin wurde ihnen vom Vermieter Ende Mai 2008 fristlos gekündigt. Sie zogen jedoch nicht aus und waren der Auffassung, dass die übrigen Mietsparteien die Auseinandersetzungen angefangen hätten und nächtliche Ruhestörungen aufgrund des sozialen Umfeldes „normal“ seien. Der Vermieter erhob sodann Räumungsklage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben der Klage des Vermieters statt. Das Verhalten der Beklagten musste der Vermieter nicht tolerieren. Die Mietvertragsverletzungen der Beklagten waren derart gravierend, dass der Vermieter den Mietvertrag fristlos, ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung, kündigen konnte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!