Ein Geschädigter kann von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung bei einem Unfall mit seinem Neuwagen den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen, wenn er wieder einen Neuwagen erwirbt (BGH, Urteil vom 09.06.2009, Az.: VI ZR 110/08). Kauft er sich keinen Neuwagen, so kann er nur die anfallenden Reparaturkosten nebst entstandener Wertminderung vom Schädiger bzw. dessen Versicherung ersetzt verlangen.
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