Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer mitteilen, dass das Fahrzeug zuvor im Eigentum eines „Zwischenhändlers“ war, dessen Name nicht in die Zulassungsbescheinigung/Fahrzeugbrief eingetragen wurde (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az.: VIII ZR 38/09). Der Verkäufer muss den Käufer über alle Dinge informieren, die für seine Kaufentscheidung relevant sein können.
Wird der Käufer hierüber vom Verkäufer nicht ordnungsgemäß informiert, so kann der Käufer vom Verkäufer z.B. bei Kilometermanipulationen Schadensersatz verlangen (z.B. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises sowie die Erstattung von Reparaturkosten abzüglich des erzielten Verkaufserlöses und der gezogenen Nutzungen).