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Aufklärungspflicht des Autoverkäufers über Vorbesitzer

Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer mitteilen, dass das Fahrzeug zuvor im Eigentum eines „Zwischenhändlers“ war, dessen Name nicht in die Zulassungsbescheinigung/Fahrzeugbrief eingetragen wurde (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az.: VIII ZR 38/09). Der Verkäufer muss den Käufer über alle Dinge informieren, die für seine Kaufentscheidung relevant sein können.

Wird der Käufer hierüber vom Verkäufer nicht ordnungsgemäß informiert, so kann der Käufer vom Verkäufer z.B. bei Kilometermanipulationen Schadensersatz verlangen (z.B. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises sowie die Erstattung von Reparaturkosten abzüglich des erzielten Verkaufserlöses und der gezogenen Nutzungen).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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