Telefoniert ein Autofahrer mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer öffentlichen Strasse, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO – vgl. OLG Düsseldorf – Urteil vom 03.06.08 (IV 2 Ss (OWi) 84/08).
Dem Autofahrer ist jegliche Benutzung seines Mobilfunktelefones während der Teilnahme am Straßenverkehr untersagt (auch keine Uhrzeitablesung, kein Diktat, keine Terminkontrolle etc.), wenn er dieses hierfür in die Hand nehmen muß.
Dies gilt nach § 23 Abs. 1a StVO lediglich dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf bleibt der Autofahrer der mit laufendem Motor am Seitenstreifen hält ein normaler Verkehrsteilnehmer, der am fließenden Verkehr teilnimmt, da der Randstreifen ein Teil der Fahrbahn ist.