Holt ein Arbeitnehmer eine Kündigung die per Übergabeeinschreiben an ihn versandt wurde nicht bei der Post ab, so ist dem Arbeitnehmer die Kündigung nicht zugegangen und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer erneut kündigen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in diesen Fällen auch weiterhin Arbeitsentgelt zahlen, wenn er durch die Nichtannahme die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011, 10 Sa 156/11).
Eine Erklärung, die ein Absender im privatrechtlichen Bereich mittels Zustellung durch die Post abgibt, gilt nicht bereits mit dem Einwurf eines Benachrichtigungszettels durch den Postboten als zugegangen. Der Zugang erfolgt erst durch Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle (§ 130 Abs. 1 BGB). Der Benachrichtigungszettel unterrichtet den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat.