Das Trocknen von Wäsche in einer Mietwohnung gehört zum gewöhnlichen Mietgebrauch der Mietwohnung und kann daher vom Vermieter durch eine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag oder durch eine Hausordnung nicht wirksam untersagt werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2008, Az:53 C1736/08). Sollte man eine Untersagung der Wäschetrocknung in der Mietwohnung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag oder durch eine Hausordnung als rechtlich zulässig erachten, muss der Vermieter dem Mieter andere Möglichkeiten zur Wäschetrocknung z.B. im Keller oder auf dem Dachboden einräumen (AG Wiesbaden, Urteil vom 29.03.2012, Az.:91 C6517/11 (18)).
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