Werden von dem Anschluss eines Internetanschlussinhabers Urheberrechtsverletzungen begangen, so spricht der erste Anschein dafür, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung (mit-)verantwortlich ist. Trägt der Anschlussinhaber jedoch vor, dass er zum angeblichen Tatzeitpunkt keinen Computer besessen habe und/oder dass er zudem keinen W-Lan-Router besessen habe sowie zu diesem Zeitpunkt alleine gelebt habe, obliegt es dem Urheberrechtsinhaber das Gegenteil zu beweisen, dass der Internetanschlussinhaber als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Im vorliegenden Fall konnte der Urheberrechtsinhaber das Gegenteil nicht beweisen, so dass er den Prozess vor dem LG München verloren hat (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 21 S 28809/11).
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