Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruches mindern bestehende Vorerkrankungen den Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten, wenn dieser nicht beweisen kann, dass die Erkrankungen ausschließlich auf das Schadensereignis (z.B. Verkehrsunfall) zurückzuführen sind (OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: 14 W 47/10). Der Geschädigte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unfallbedingtheit seiner Verletzungen.
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