Ein Wohnungseigentümer/Vermieter kann eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht (Winterdienst etc.) auf seine Mieter übertragen, was zur Folge hat, dass die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich verantwortlichen Vermieters sich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verkürzt. Der Mieter hingegen, der die entsprechenden Pflichten übernimmt, wird dann seinerseits deliktisch voll verantwortlich. Voraussetzung für eine solche Übertragung von Verkehrssicherungspflichten ist dabei aber, dass sie klar, eindeutig und unmissverständlich erfolgt. Erfolgt die Übertragung nicht in einer klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Übertragung auf den Mieter, ist die Übertragung unwirksam.
Gerade für die Übernahme des Winterdienstes, welche dem Mieter erhebliche zusätzliche Pflichten auferlegt und ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko begründet, bedeutet eine klare und eindeutige Regelung, dass eine Verpflichtung in der Hausordnung nicht ausreicht, sondern die Übertragung konkret und individuell im (Haupt-) Mietvertrag vereinbart werden muss. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass eine formularmäßige Regelung der Reinigungspflicht in der Hausordnung ausreicht, wenn die Hausordnung zum Bestandteil des Mietvertrages wird, folgt das Amtsgericht Köln dieser Rechtsprechung nicht, da die Hausordnung nicht der Platz ist, um mietvertragliche Pflichten von dieser Haftungsweite zu begründen (AG Köln, Urteil vom 27.01.2011, Az: 210 C 107/10).