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Mietminderung bei Verunreinigung des Treppenhauses durch Hund oder ständige Störung der Nachtruhe durch Mitmieter?

Wenn ein Mangel oder Fehler an der Mietsache vorliegt, der die Mietsache in ihrem nach dem Mietvertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt, so ist der Mieter berechtigt, den Mietzins zu mindern, also die Höhe der Mietzahlungen zu kürzen.

 

Es gibt Mieter, die wegen jeder Kleinigkeit die Miete direkt um 50 % oder mehr mindern. Die Nachbarn sind zu laut, das Treppenhaus ist zu dreckig, Bauarbeiten in der Nachbarschaft führen zu unerträglichem Lärm etc.

 

Der Mietzins wird in derartigen Fällen, welche die Mietsache an sich „eigentlich nicht betrifft“ entweder zu viel – oder erst gar nicht gemindert.

 

Wird die Miete allerdings gemindert, so führt dies in vielen Fällen zu Streitigkeiten, welche bis hin zur Kündigung des Mietvertrages führen. Oftmals ist der Gang zu Gericht vorprogrammiert.

 

Ein Mandant minderte beispielsweise die Miete durchschnittlich in Höhe von 40 % wegen einer „verrauchten Wohnungstür“. Das Gericht vertrat zwar die Meinung, dass eine Minderung in Höhe von 20 % angemessen sei, allerdings wurde die Miete über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren gemindert, so dass das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzinses in Höhe von mehr als 2 Monatsmieten wirksam von dem Vermieter gekündigt wurde. Da nutzt einem das Minderungsrecht eher weniger, wenn man nicht weiß, wie viel man nun mindern darf.

 

Nachfolgende Übersicht soll (nur) eine Orientierungshilfe geben, in welcher Höhe eine Minderung gerichtlicher Überprüfung standgehalten hat.

 

 

10 % Mietminderung: Lärm einer im gleichen Haus befindlichen Gaststätte (AG Braunschweig, Urteil v. 29.6.1989, 113 C 4614/88, WM 1990 S. 148)

13 % Mietminderung: Lärm aus der Nachbarwohnung (AG Hamburg, Urteil v. 9.2.1996, 43b C 1068/94, WM 1996 S. 760)

10 – 15 % Mietminderung: Trittschall aus Oberliegerwohnung wegen mangelhafter Schalldämmung (AG Braunschweig, Urteil v. 20.5.1981, 14 C 216/80, WM 1983 S. 122)

 

10 – 15 % Mietminderung: Störende Bauarbeiten im Haus (LG Dresden, Urteil v. 14.10.1997, 15 S 0316/97, WM 1998 S. 216)

 

15 % Mietminderung: Störende Großbaustelle auf Nachbargrundstück (AG Köln, Urteil v.3.5.1995, 207 C 14/95, WM 1996 S. 216)

 

15 % Mietminderung: Störende Bauarbeiten auf Nachbargrundstück (AG Saarburg, Urteil v. 9.12.1998, 5 C 498/98, WM 1999 S. 64)

 

20 % Mietminderung: Lärm aus einem im Nachbarhaus gelegenen Cafe (AG Köln, Urteil v. 17.2.1989, 201 C 581/88, WM 1991 S. 545)

 

20 % Mietminderung: Störende Bauarbeiten auf Nachbargrundstück (AG Regensburg, Urteil v. 16.4.1991, 4 C 275/91, WM 1992 S. 476)

 

20 % Mietminderung: Ständige Störung der Nachtruhe durch Mitmieter (AG Kerpen, Urteil v. 14.9.1983, 3 C 181/83, WM 1987 S. 272)

 

20 % Mietminderung: Verunreinigung des Treppenhauses durch Hund eines Mitmieters (AG Münster, Urteil v. 22.6.1995, 8 C 749/94, WM 1995 S. 534)

 

Diese Entscheidungen sind jedoch nur eine Richtschnur. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Unser Ratschlag lautet daher, möglichst früh nach Auftreten eines Mangels ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ihn zu fragen, welchen Abzug er für richtig halten würde und den Mangel schriftlich anzuzeigen.

 

Bei konkreten Problemen helfen wir Ihnen gerne weiter!

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