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Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung bzw. Geschäftsraumdurchsuchung

Um eine Hausdurchsuchung oder eine Geschäftsraumdurchsuchung durchführen zu können bzw. einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss zu erlassen, bedarf es Verdachtsgründe, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen. Verdachtsgründe die sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen bewegen und wo der konkrete Sachverhalt nicht eindeutig ein strafbares Verhalten erkennen läßt, können das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten gegenüber dem schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Bürgers nicht rechtfertigen. Vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Bürgers schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung sind andere grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte vorzunehmen, um einen Tatverdacht zu erhärten oder zu zerstreuen (vgl.Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.04.2009, Az.: 2 BvR 945/08).

Aus dem Beschluss:

Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>; 96, 27 <40>). Dem Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 103, 142 <150 f.>). Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>). Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

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