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Parken vor Kreuzungsbereich – Abschleppgefahr!

Parkt man sein Fahrzeug im 5 Meter-Trichter bzw. Einmündungsbereich einer Kreuzung und entstehen hierdurch Sichtbehinderungen für andere Verkehrsteilnehmer, muss man damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig. Das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug stellte aufgrund der Sichtbehinderungen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (Fahrzeugführer und Fußgänger) dar und durfte daher abgeschleppt werden (VG Aachen, Urteil vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08).

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