Ein Arbeitgeber darf einen Stellenbewerber in einem Bewerbungsgespräch oder in Einstellungsfragebögen grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen (BAG, Urteil vom 15.11.2012, Az: 6 AZR 339/11). Beantwortet der Stellenbewerber die Frage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht den Tatsachen entsprechend, kann der Arbeitgeber hierauf keine fristlose oder fristgemäße Kündigung stützen. Kündigungen die aufgrund der Falschbeantwortung ausgesprochen werden sind nach § 138 BGB unwirksam, da die Frage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das Datenschutzgesetz verstößt.
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