Eine übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere in einer Mietwohnung. In vielen Privathaftpflichtversicherungen sind Schadensfälle von dem Versicherungsumfang ausgeschlossen, die auf eine Abnutzung, einen Verschleiß und eine übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Eine den Privathaftpflichtversicherungsschutz ausschließende übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer in der von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az: 5 W 72/13, Beschluss vom 09.09.2013).
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