Stellt ein Versicherungsnehmer einen Schadenshergang gegenüber dem Versicherer bewußt falsch dar, in der Absicht diesen über den tatsächlichen Schadenshergang zu täuschen, so entfällt der Versicherungsschutz auch dann, wenn der wahre Schadenshergang vom vereinbarten Versicherungsschutz umfasst worden wäre (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 12 U 204/12).
Bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungspflichten durch den Versicherungsnehmer kann sich der Versicherer trotzdem auf eine Leistungsfreiheit berufen, wenn die Pflichtverletzung (sog. Obliegenheitsverletzung) des Versicherungsnehmers generell dazu geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden bei der Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflichten zur Last gefallen ist.