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Haftung für Laptopbeschädigung bei Verkehrsunfall

Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingeschränkt. Nach § 8 Nr. 3 StVG soll für die Beschädigung beförderter Sachen (z.B. Ladungsgut) grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, sofern die beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nur im Rahmen der vereinbarten Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglichen Leistungspflichten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung werden in einem Schadensfall durch die vereinbarten Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB) beschränkt. Versicherungsschutz besteht nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: „Üblicherweise mit sich führen“ ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bestehen soll. Die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung erwähnten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden als unüblich. Zutreffend wird insoweit auch die Mitnahme eines Computers als unüblich angesehen. Das Mitführen eines Laptops ist anders etwa als ein Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mit sich geführt wird. Eine Haftung der Kfz-Versicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung besteht daher für die Beschädigung eines Laptops nicht (Landgericht Erfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az.: 1 S 101/12).

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