Grundsätzlich bleibt es den Benutzern von öffentlichen Verkehrsflächen (Passanten oder Fahrzeugführer) überlassen, sich selbst durch Achtsamkeit vor den Gefahren der Schädigung durch herabfallenden Schnee zu schützen; nur bei besonderen Umständen ist der Hauseigentümer gehalten, Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen zu ergreifen oder zumindest vor jenen zu warnen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1954, Az. VI ZR 289/53; AG Halle (Saale), Urteil vom 21.07.2011, Az: 93 C 4596/10). Besondere Umstände können sein: Allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen, allgemein örtliche Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse, die konkrete Informationslage und die konkrete Verkehrseröffnung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 1999, Az. 1 U 181/98).
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