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Versicherungsprämien – Zuschläge bei ratierlicher Zahlung über das Jahr unwirksam

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354 und 373).

Diesen Anforderungen genügen weder die streitgegenständlichen Klauseln für die Kapitallebensversicherung noch für die Rentenversicherung:

(1) Die Beiträge zu ihrer Lebensversicherung müssen Sie jährlich (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. …]

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); in diesen Fällen sind in den mit Ihnen vereinbarten Raten Zuschläge enthalten. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“

…………………….

[„(1) Sie zahlen Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig werden.] Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“

Die Regelung zu den Zuschlägen bei unterjähriger Zahlung in den vorgenannten Versicherungsklauseln ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot ist im vorliegenden Fall zu beachten. Es ist verletzt, weil der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennen kann, wie hoch der Zuschlag ist, wenn er eine unterjährige Zahlungsweise wünscht (LG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2011, Az: 20 O 211/10).

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