Der Richter hat in einem Gerichtsverfahren allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. Insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und er ist dazu verpflichtet, sich mit einem von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch des Privatgutachten zum Gerichtsgutachten ergibt (BGH, Az.: V ZR 204/12, Beschluss vom 21.03.2013.
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