1. Kaufvertragsschluss beim Internetkauf – Wann kommt ein Vertrag zustande?
a. Bestellt man über eine normale Internetseite/Internetshop Waren im Internet, so gibt man mit der Bestellung lediglich ein Angebot an den Betreiber der Internetseite/Internetshop ab (sog. „invitatio ad offerendum“). Dieses Angebot kann der Betreiber annehmen oder ablehnen. Lehnt er das Angebot ab, so kommt kein Kaufvertrag zustande.
b. Bei Internetauktionen gibt man nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber ein Angebot ab, welches durch Zeitablauf (Höchstgebotsauktion) oder durch Sofortkauf vom Verkäufer angenommen wird. Der Verkäufer ist sodann verpflichtet dem Käufer die Ware zum Auktionspreis zu verkaufen. Auch in den Fällen in denen der Verkäufer vertragswidrig eine Auktion abbricht, hat der Höchstbieter einen Anspruch darauf, dass die angebotene Ware an ihn verkauft wird.
2. Wer trägt die Gefahr des Warenverlustes/Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer?
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Ware nicht beim Verbraucher ankommt. Wird die Ware auf dem Versandweg gestohlen oder zerstört, so muss der Unternehmer kostenfrei noch einmal liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern (z.B. bei dem Internetauktionshaus eBay) trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß an den Käufer versandt hat (z.B. Nachweis der Postversendung).
3. Widerrufsfristen/Rückgabefristen beim Internetkauf:
a. Bei einem Kaufvertrag der über eine normale Internetseite/Internetshop abgeschlossen wurde, beträgt die Widerrufs-/Rückgabefrist bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung 14 Tage.
b. DieWiderrufs-/Rückgabefrist bei Internetauktionen (z.B. bei eBay) beträgt ebenfalls 14 Tage.
c. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist.
d. Das Widerrufs-/Rückgaberecht gilt auch bei dem Kauf von gebrauchter Ware (z.B. Autos) oder wenn die Ware persönlich beim Verkäufer abgeholt wird. Es besteht kein Widerrufsrecht für entsiegelte Datenträger, Videos, neue Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen.
e. Die Ware muss nicht in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesandt werden. Der Verkäufer kann vom Käufer auch nicht verlangen, dass ihm im Falle des Widerrufs des Vertrages z.B. die angefallenen eBay-Gebühren ersetzt werden.
4. Wer trägt im Falle eines Widerrufs/einer Rückgabe die Versendungskosten und die Gefahr des Untergangs der Ware?
Die Kosten der Rücksendung (Rücksendekosten) muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung vom Verbraucher erbracht wurde. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. bei Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt ebenfalls der Unternehmer. Im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Warenhinsendekosten (z.B. Porto- und Verpackungskosten) vom Unternehmer zu tragen.
5. Wertersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages oder bei Ausübung des Rückgaberechts:
Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag oder gibt er eine gekaufte Sache zurück, muss er Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung (z.B. auspacken und anschauen) zurückzuführen ist.
6. Gekaufte Ware wird vom Verkäufer nicht geliefert bzw. vom Käufer nicht bezahlt – Was kann man tun?
a. Wird die gekaufte Ware vom Verkäufer nicht geliefert, so sollte der Käufer diesem schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen (7-10 Werktage) und ankündigen, dass er bei fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktritt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer sodann vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Käufer Vorkasse geleistet, so sollte er dem Verkäufer eine Frist zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises setzen. Selbstverständlich kann der Käufer den Verkäufer auch auf Lieferung und/oder Schadensersatz verklagen.
b. Zahlt der Käufer die gekaufte Ware nicht, geht der Verkäufer in der gleichen Art und Weise gegenüber diesem vor.
7. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat der Käufer?
Ist die Ware bereits bei Zusendung mangelhaft, so sollte der Käufer den Kaufvertrag bei einem Verbrauchsgüterkauf widerrufen bzw. die Ware zurückgeben. Im übrigen steht einem Verbraucher bei dem Kauf von Neuware eine Gewährleistungszeit von 24 Monaten und bei Gebrauchtware von 12 Monaten – ab Erhalt der Ware – zu. Die Gewährleistung kann nur bei Kaufverträgen zwischen zwei Verbrauchern ausgeschlossen werden (z.B. Verkauf über das Internetauktionshaus eBay). Bietet der Verkäufer beschädigte Waren zum Verkauf an, so muß er die Warenbeschädigungen bzw. Mängel bis ins Detail beschreiben. „Vergisst“ der Verkäufer bestehende Mängel, so stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz) zu. Ist die erhaltene Ware mangelhaft, so muss der Käufer zunächst vom Verkäufer „Nacherfüllung“ verlangen. Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen. Die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Versandkosten hat der Verkäufer zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis mindern und unter Umständen Schadensersatz fordern.
8. Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten – Was tun?
Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen nehmen immer mehr zu. Häufig erhält man ein Abmahnschreiben, weil man angeblich urheberrechtlich geschützte Werke über eine Internettauschbörse (z. B. Filesharing etc.) zum Abruf bereit gestellt haben soll. Das Abmahnschreiben enthält in der Regel eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Aufforderung einen Schadensersatzbetrag und angeblich angefallene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Auf das erhaltene Abmahnschreiben sollte man in jedem Fall reagieren. Der Abmahner hat einen Anspruch auf die Abgabe einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“. Dieser Anspruch entsteht mit der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Die vom Abmahner übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte man jedoch nicht unterschreiben. In jedem Falle sollte man – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine abgeänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Wird keine bzw. keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, kann der „Abmahner“ eine einstweilige Verfügung gegen den „vermeintlichen Urheberrechtsverletzer“ erwirken. Das Kostenrisiko für den Abgemahnten ist hierbei sehr hoch. Hinsichtlich der Abwehr der geforderten Schadensersatzbeträge und Rechtsanwaltsgebühren sollte man sich im Einzelfall anwaltlich beraten lassen. Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen verjähren innerhalb von 3 Jahren.
9. Abofallen – Muss man „Abogebühren etc.“ aufgrund eines angeblich abgeschlossenen Internetvertrages zahlen?
Nein! Ein wirksamer Vertrag, der zum Bezug einer kostenpflichtigen Leistung verpflichtet, kommt wegen eines versteckten Einigungsmangels nicht zustande, wenn der Besucher einer Internetseite angelockt wurde und sich erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird. Ein allgemeiner oder versteckter Hinweis auf den kommerziellen Zweck einer Internetseite reicht nicht aus. Täuscht ein Webseitenbetreiber den jeweiligen Besucher über die Entgeltlichkeit seines Internetangebots, so stellt dies einen Betrug dar.
10. Wettverstoß im Internet – Verjährungsfrist:
Einmalige Wettbewerbsverstöße verjähren in 6 Monaten ab Kenntnisnahme durch den Abmahnberechtigten (bei Dauerverstößen gilt dies nicht).