Abrechnungsfrist:
Der Vermieter hält die 12monatige Abrechnungsfrist schon dadurch ein, dass er dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung übersendet. Ob diese inhaltlich richtig ist, ist nicht entscheidend. Die Abrechnung muss dem Mieter binnen eines Jahres zugehen. Es reicht nicht aus, dass der Vermieter die Abrechnung in dieser Zeit abgesendet hat.
Fristverlängerung:
Die 12monatige Ausschlussfrist greift nicht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, weil z.B. ein Gebührenbescheid noch fehlt. Sobald alle Unterlagen vorliegen, muss er jedoch die Abrechnung innerhalb von 3 Monaten nachholen.
Gesamtkostenaufstellung:
In der Betriebskostenabrechnung müssen für jede Position die Gesamtkosten aufgeführt werden. Der Vermieter darf nicht vorab Teile, etwa nicht umlagefähige Kosten, herausrechnen.
Kaution:
Beim Auszug darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn Nachforderungen bei der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter zu erwarten sind.
Kopien:
Vermieter müssen ihren Mietern die Belege der Nebenkostenabrechnung nicht in Kopie übersenden. Es reicht aus, wenn die Originalrechnungen beim Vermieter eingesehen werden können. Ausnahme: Der Vermieter wohnt weit entfernt und eine Einsichtnahme ist für den Mieter unzumutbar.
Mietminderung:
Eine prozentuale Mietminderung darf von der Bruttomiete, inklusive Nebenkosten, berechnet werden.
Vorauszahlung:
Der Vermieter darf die monatliche Nebenkostenvorauszahlung nicht zu hoch, wohl aber zu niedrig festsetzen. Er macht sich nur schadenersatzpflichtig, wenn er die Mieter bewusst über die tatsächliche Höhe der Kosten getäuscht hat.
Wartungskosten:
Diese Kosten dürfen laut Gesetz nur für Heizung und Aufzug umgelegt werden. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass auch der Aufwand für die Überprüfung einer Elektroanlage zu den Betriebskosten zählt.