Eine Alkoholsucht bzw. -krankheit eines Arbeitnehmers liegt vor, wenn der gewohnheitsmäßige übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Das wesentliche Merkmal dieser Erkrankung ist die physische und psychische Abhängigkeit vom Alkohol, die sich darin äußert, dass der Betroffene die Selbstkontrolle verliert und deshalb, wenn er mit dem Trinken beginnt, damit nicht aufhören kann. Kommt es durch die Alkoholsucht des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer ordentlich kündigen. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen beim Arbeitgeber sind bereits dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer als Alkoholabhängiger einen mit Selbst- und Fremdgefährdung verbundenen Arbeitsplatz innehat. Auf in der Vergangenheit erfolgte und festgestellte Fehler, Gefährdungen und Schädigungen durch den Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholsucht kommt es nicht an (LAG München, Urteil vom 10.05.2012, Az.: 3 Sa 1134/11).
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