Nach der Auffassung des LG Frankfurt/M., die sich im Übrigen auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 20.12.2007 – 11 W 58/07) stützt, besteht nicht bereits deshalb Anlass, nahestehende Personen bei der Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen, nur weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und die Medien darüber umfangreich berichtet haben. Eine Pflicht zur Instruierung und Überwachung des Internutzers erweckt den Anschlussinhaber bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte erst und nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen, grundsätzlich erst dann, „wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten“ (AG Frankfurt am Main vom 25.03.2010, Az.: 30 C 2598/08-25).
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