Wird eine Kündigungsschutzklage per Telefax an das jeweilige Arbeitsgericht übersandt, muss die Seite mit der jeweiligen Unterschrift mitgefaxt werden. Fehlt die Seite mit der Unterschrift, ist die Klage unwirksam, da die 3wöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage unter Umständen nicht gewahrt wird. Man muss bei einer Faxübersendung auch die Anzahl der gefaxten Seiten überprüfen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2010, Az: 6 Sa 103/10).
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