Wird ein Betroffener von einem Dritten in einem Gespräch als „Querulant“ bezeichnet und äußert der Dritte über das Verhalten des Betroffenen, dass dieses „an Querulantentum grenze“ stellen diese Äußerungen keinen so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, dass dieser hieraus einen Schmerzensgeldanspruch herleiten kann. Nicht jede – ggf. auch unberechtigte – Kritik im Rahmen eines Gesprächs bzw. einer verbalen Auseinandersetzung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des „Kritisierten“ dar, der einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist zudem das Verhalten des „Kritisierten“, das den Worten vorausgeht (AG Tostedt, Urteil vom 03.04.2012, Az.:5 C316/11).
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