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Wärmedämmung des Nachbarn überschreitet Grundstücksgrenze

Dämmt ein Nachbar sein Haus neu und ragt die neue Wärmedämmung nunmehr über die Grundstücksgrenze des Nachbarn (z.B. bei Grenzwänden), so muss dieser den Überbau nicht akzeptieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009, Az.: 6 U 121/09). Der Nachbar kann sodann Unterlassung und Rückbau der errichteten Wärmedämmmaßnahme fordern. Dies kann sehr teuer werden. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe muss vor der Durchführung einer Wärmedämmmaßnahme an einer Grenzwand die Grundstücksgrenze entsprechend vermessen werden, damit es zu keinem Überbau kommt.

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