Bricht ein eBay-Verkäufer eine eBay-Auktion vor deren Ablauf ab und ist er hierzu nach den AGB von eBay nicht berechtigt, so kommt zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Weigert sich der Verkäufer sodann, dem Höchstbietenden (Käufer) die Ware zum Preis bei Auktionsabbruch zu liefern, so kann der Höchstbietende Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom eBay-Verkäufer nach §§ 280, 281 BGB in Höhe des Marktpreises der angebotenen Ware fordern. Der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs erzielte Preis ist hierbei unerheblich (z.B. nur 1,00 Euro).
Im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung ist der Höchstbietende so zu stellen, wie wenn der eBay-Verkäufer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Der Höchstbietende kann die Ware auf dem allgemeinen Markt käuflich erwerben und den Differenzbetrag zwischen Auktionspreis und Warenkaufpreis als Schadensersatz gegenüber dem eBay-Verkäufer geltend machen. Diese Ersatzbeschaffung stellt sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Der Höchstbietende darf darauf vertrauen, dass er bei der Teilnahme an der Auktion als Höchstbietender den Artikel selbst dann erwirbt, wenn das Höchstgebot weit unter dem üblichen Marktpreis liegt. Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises trifft bei derartigen Auktionen den eBay-Verkäufer. Der eBay-Verkäufer muss stets damit rechnen, dass bei Ende der Auktion der Marktwert des Artikels nicht annähernd erreicht wird (AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az.: 10 C 25/10).