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Leiharbeit ist bei dauerndem Beschäftigungsbedarf in einem Unternehmen verboten

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die auch nur befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf von Arbeitnehmern in einem Unternehmen abdecken sollen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.01.2014, Az.: 3 TaBV 43/13). Ein Leiharbeitnehmer darf bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Andernfalls ist sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.

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