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Nichtdeklarierung von Zahlungsmitteln – Devisenschmuggel

Gemäß § 12 a Abs. 2 S. 1 ZollVG unterliegen Personen, welche eine Binnengrenze innerhalb der EU zur Bundesrepublik überschreiten, auf Verlangen der Zollbediensteten einer Anzeigepflicht bezüglich Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel, sofern diese mindestens einen Wert von € 10.000 erreichen. Die Anzeigepflicht umfasst eine Deklaration nach Art, Zahl und Wert sowie die Darlegung von Herkunft, wirtschaftlich Berechtigtem und Verwendungszweck. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden. Der objektive Tatbestand setzt daher lediglich voraus, dass jemand Zahlungsmittel im Wert von mindestens € 10.000 über eine Außengrenze der Bundesrepublik, die zugleich Binnengrenze der EU ist, verschafft hat, von Zollbediensteten angesprochen wurde und das Geld trotz Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigte. Die Gesetzeskenntnis wird dem Bürger schon vom Gesetz her abverlangt und es obliegt ihm daher im Zweifel, genau nachzufragen. Die Höhe des Bargeldes und der mitgeführten Zahlungsmittel, sofern sie kein Bargeld sind, bestimmt sich nach dem Umrechnungskurs oder Wert am jeweiligen Kontrolltage.

Der objektive Tatbestand ist in der Person des Betroffenen erfüllt, wenn diese beim Grenzübertritt Gewahrsam an dem Geld begründet hatte. Er ist aber auch erfüllt, wenn sie jemanden anderen angewiesen hatte, Geld für sich über eine Grenze zu schaffen, denn im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt insofern der Einheitstäterbegriff, § 14 Abs. 1 OWiG und es handelt sich nicht um ein höchstpersönliches Delikt.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands genügt Vorsatz, aber auch bereits Fahrlässigkeit zur Tatbestandsverwirklichung. Der Betroffene unterliegt nach Auffassung des Gerichts der Pflicht, im Rahmen einer Kontrolle genau nachzufragen, was von ihm verlangt wird.

Da es sich bei dieser Ordnungswidrigkeit um ein Massendelikt handelt, ist eine Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 GG Ziel der Rechtsprechung. Daher erscheint es angemessen, die Geldbuße nach einem Regelsystem, ausgehend von einem Grundbetrag zu bemessen und sodann Zu- und Abschläge vorzunehmen. Schließlich ist eine Kontrolle dahingehend vorzunehmen, ob die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Kappung des Bußgelds erfordern.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Saarbrücken ist im Regelfall die Geldbuße aufgrund der Schwere der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen. Die Schwere richtet sich in aller Regel nach dem Betrag, welcher undeklariert ein-, aus- oder durchgeführt werden sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine erhebliche Bußandrohung vorgenommen hat. Im Regelfall ist daher aus Sicht der AG Saarbrücken eine Buße von 25% des gesamten ein-, aus- oder durchgeführten Kapitals angemessen (AG Saarbrücken, Beschluss vom 24.03.2009, Az: 43 OWi 33 Js 791/08 (413/08)).

In zweiter Linie ist der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Die Regelbuße geht von mittlerer Fahrlässigkeit aus. Eine besonders geringe Fahrlässigkeit kann daher zu Abschlägen, eine erhöhte Fahrlässigkeit oder Vorsatz können zu Zuschlägen führen. Das Gericht berücksichtigt in diesem Rahmen auch die Intention des Betroffenen und die Hintergründe der Tat, soweit sie nicht an anderer Stelle berücksichtigt wurden.

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