Veröffentlicht ein Arbeitnehmer unerlaubt aufgenommene Fotos eines Kunden (im Fall eines Patienten) bei Facebook, so kann dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, da mit der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern gegen das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person verstoßen wird. Zudem wird häufig vom Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung des Fotos gegen eine bestehende Schweigepflicht verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass man die weitere Verbreitung des eingestellten Fotos in einem sozialen Netzwerk wie Facebook kaum kontrollieren oder unterbinden kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az: 17 Sa 2200/13).
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