Die Haftung eines Sportlers gegenüber einem Mitspieler aus § 823 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis voraus, dass er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat. Damit scheidet eine Haftung zunächst in den Fällen aus, in denen sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners Verletzungen zuzieht (LG Bonn, Urteil vom 27.01.2010, Az: 2 O 238/09).
Aber auch ein regelwidriges Verhalten eines Sportlers, durch das ein Mitspieler verletzt wird, begründet nicht in jedem Fall eine Haftung des Sportlers. Denn die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten. Die Eigenart eines Fußballspiels als Kampfspiel z.B. zwingt den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Es stellt hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz.
Ein Schuldvorwurf ist nur dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, ist ein Verschulden und eine Haftung des Spielers trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben.